Name des Förderprogramms:

RENplus 2014 – 2020
(verlängert bis zum 31.12.2022)

 

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen und Kommunen / keine Privatpersonen

Im Detail:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung)
  • Juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, unter anderem Vereine, Verbände und Stiftungen
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel Kommunen, Landkreise und Kirchen

 

Laufzeit des Förderprogramms:

01.01.2018 – 31.12.2022

 

Welche Investitionen werden gefördert?

  • Energieeffizienz-Verbesserungen in technischen Prozessen und in öffentlichen Gebäuden, die sich im Besitz oder Eigentum der öffentlichen Hand oder einer gemeinnützigen Organisation befinden
  • Energierückgewinnungssysteme
  • Speichersysteme
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
  • Integration und Nutzung Erneuerbarer Energien
  • Errichtung und Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

 

Welche Bedingungen sind zu erfüllen?

Es werden zwei Fördertatbestände unterschieden (2.2.a und 2.4).

Fördervoraussetzungen Stromspeicher (Fördertatbestand 2.2.a – Stromspeicher):
  • Das Speichersystem dient vor allem zur Speicherung regenerativer Energie.
  • Eine nachrangige Nutzung des Speichers für andere Zwecke – wie die Speicherung von Strom aus einer KWK-Anlage zur Erhöhung des Eigenverbrauchs – ist möglich.
  • Das Speichersystem kann als eigenständiges System oder als Ergänzung einer bestehenden Erneuerbare-Energien-Anlage errichtet werden.
  • Der Netzanschluss des Stromspeichers erfolgt unterhalb der Hochspannungsebene (110 kV).

Fördervoraussetzungen Erneuerbare Energien (Fördertatbestand 2.4 – Erneuerbare Energien)

  • Der Stromspeicher wird als Komponente einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage errichtet.
  • Der Stromspeicher wird ausschließlich über die EE-Anlage geladen.
  • Voraussetzung für die Förderung der EE-Anlage ist der Eigenverbrauch der erzeugten Energie.
  • Der Netzanschluss des Stromspeichers erfolgt unterhalb der Hochspannungsebene(110 kV).

 

Welche Förderbeträge sind möglich?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Sie wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Höhe des Zuschusses wird unterschieden, ob in Bezug auf die Maßnahme eine wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt:

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Bezug auf die Maßnahme:

  • 35 – 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • maximal 15 Mio. € abhängig vom Fördergegenstand,
  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 €)

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Rahmen der Maßnahmenumsetzung nicht wirtschaftlich tätig sind:

  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 Mio. €

 

Was ist noch zu beachten?

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme online über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

Info-Telefon RENplus
Telefon: 0331 / 660-1786

 

Weitere Informationen:

Infoblatt zur Förderung von Stromspeichersystemen

https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/renplus-2014-2020/ilb_informationen-zur-foerderung-von-stromspeichersystemen_renplus-2014-2020_w2005071620_08-20.pdf

Informationen zum Förderprogramm RENplus 2014 – 2020

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/renplus-2014-2020/

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