
EEG-Novelle 2021: Was ändert sich für den Eigenverbrauch?
Nach einer langen Phase der Unsicherheit ist zum Ende des vergangenen Jahres die EEG-Novelle beschlossen worden. Seit dem 1. Januar gelten im EEG 2021 nun eine Reihe neuer Regeln für neu installierte wie auch bestehende Photovoltaikanlagen sowie für den Eigenverbrauch von Solarstrom.
Wichtige Neuerungen im EEG hier im Überblick:
Keine EEG-Umlage mehr auf den Eigenverbrauch bis 30 kWp PV-Anlagenleistung
Von der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch waren bislang PV-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp und bis zu einer Eigenverbrauchsmenge von 10 MWh/a befreit. In der EEG-Novelle 2021 wird diese Befreiung auf Photovoltaikanlagen bis 30 kWp und auf eine Strommenge bis 30 MWh/a erweitert. Damit ist die solare Eigenversorgung in Einfamilienhäusern auch mit großen Wärmepumpen und Elektroautos vollständig umlagefrei realisierbar. Bis zu 30 kWp Leistung sind bei der Installation von DC-Speichersystemen auch keine DC-Zähler zur Erfassung der Speicherverluste erforderlich.
Smartmeter-Gateway, Messeinrichtungen und Einspeiseregelung
Bei neuen PV-Anlagen muss ein Smartmeter-Gateway (SMGW) am Netzanschlusspunkt künftig ab einer installierten Leistung von 7 kWp eingebaut werden. Diese Pflicht gilt aber erst nach der sogenannten Markterklärung: Darin muss das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) erklären, dass die technische Umsetzbarkeit gegeben ist. Photovoltaikanlagen bis 7 kWp können wie bisher gemäß der 70%-Regelung installiert werden.
Bis zur Markterklärung bleibt es bei PV-Anlagen über 7 und bis 25 kWp bei der 70%-Regelung, alternativ kann ein Funkrundsteuerempfänger zur Ferneinwirkung durch den Netzbetreiber eingebaut werden. Wichtig: Bereits ab 25 kWp (bisher 30 kWp) ist ein Funkrundsteuerempfänger Pflicht.
Für ab dem Zeitpunkt der Markterklärung installierte Anlagen ab 7 kWp wird ein Smartmeter-Gateway zur Messung der Ist-Einspeisung verlangt. Ab 25 kWp benötigen Neuanlagen dann ein Smartmeter-Gateway zur Messung der Ist-Einspeisung und zur Regelung der Einspeiseleistung.
Überblick: Pflichten zum Einbau von Smartmeter, Mess- und Regeltechnik
Post-EEG-Anlagen: Eigenverbrauch ohne EEG-Umlage möglich
Zunächst geht es um etwas mehr als 4.000 PV-Anlagen bundesweit, die im Jahr 2000 in Betrieb gegangen sind: Für ihre Betreiber entfällt seit dem Jahreswechsel die über 20 Jahre gezahlte Einspeisevergütung. Wie geht es bei diesen Photovoltaikanlagen durch die EEG-Novelle 2021 weiter?
Option Volleinspeisung nach EEG 2021: Wer nichts unternimmt, speist den gesamten Solarstrom weiter ins Netz ein und erhält vom Netzbetreiber eine Vergütung in Höhe des sogenannten Marktwerts. Das sind rund 3 bis 4 Cent/kWh abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent. Für 1 kW Anlagenleistung (angenommener Ertrag 850 kWh/a) ergibt sich ein Erlös von ca. 22 bis 30 Euro pro Jahr. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende 2027.
Option Eigenverbrauch nach EEG 2021: Wer den eigenen Solarstrom direkt oder über einen Speicher selbst nutzen möchte, kann dies auch bei einer ausgeförderten Photovoltaikanlage bis 30 kWp ohne EEG-Umlage tun. Die pauschale Vergütung mit dem Marktwert ist dann aber nicht möglich, der Überschussstrom muss über einen Dienstleister direkt vermarktet werden. Erforderlich ist dafür ein fernauslesbarer Zähler. Der Eigenverbrauch bei Post-EEG-Anlagen erfordert keinen Smartmeter-Gateway, aber eine Umrüstung auf aktuelle Wechselrichtertechnik gemäß VDE 4105. Diese Norm erfüllen selbstverständlich alle in den S10 Hauskraftwerken integrierten Solarwechselrichter. Bei den Hauskraftwerken S10 E, S10 E INFINITY, S10 E COMPACT und S10 E PRO kann zudem die alte mit einer neuen PV-Anlage kombiniert werden (PV plus Konzept).
Gewerbeanlagen: Bis 750 kWp kein Ausschreibungszwang
Im Bereich der gewerblichen Photovoltaik bringt die EEG-Novelle 2021 bis 300 kWp installierter Leistung keine Veränderungen. Der Eigenverbrauch ist weiter in Verbindung mit der Einspeisevergütung oder der Direktvermarktung der eingespeisten Mengen möglich.
Ab 300 kWp und bis 750 kWp haben Anlagenbetreiber die Wahl zwischen den Optionen Eigenverbrauch und Ausschreibung. Wer den Strom speichern und im Eigenverbrauch nutzen möchte, muss mit dem Überschussstrom in die Direktvermarktung, erhält aber (ab Installationsdatum 1. April 2021) nur noch für maximal 50 % des erzeugten Solarstroms eine Vergütung. Der Eigenverbrauch ist ab einer Photovoltaikanlagen-Leistung von 30 kWp EEG-umlagepflichtig. Alternativ können Projekte von 300 bis 750 kWp an einer Ausschreibung für Dachanlagen teilnehmen. Bei erfolgreichem Gebot muss voll eingespeist werden, der Eigenverbrauch ist nicht möglich. Für Anlagen ab 750 kW gilt grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.