Das Solarpaket 1 ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten, verabschiedet durch Bundestag und Bundesrat. Es ist ein Paket der „Deregulierung“ und bietet für den Verkauf von Speichersystemen zusätzliche Anreize, insbesondere im Gewerbe, aber auch im Bereich der Heimspeicher.

Bei PV-Anlagen von 100 bis 200 kWp entfällt die Pflicht zur Direktvermarktung, Anlagen können noch attraktiver mit größeren Speichern betrieben werden, die Kosten für die Direktvermarktung fallen weg. Speicher können nun auch grundsätzlich rechtlich zulässig aus dem Netz beladen werden, um dynamische Stromtarife zu nutzen.

 

Im Einzelnen gilt folgendes:

Der Speicher darf am Strommarkt teilnehmen!

Der Speicher darf mit Strom aus dem Netz geladen werden, und das nicht nur wie bisher gelegentlich zur Selbsterhaltung. Im 360° Grad Konzept kann so beispielsweise im Winter oder in den Übergangszeiten – gesteuert über die Preisgrenze – im dynamischen Stromtarif bei günstigen Preisen geladen und die Energie zeitversetzt im Haus oder für die Wärmepumpe genutzt werden. Das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip (Beladung des Speichers nur mit erneuerbarer Energie, andernfalls Verlust des EEG-Anlagenstatus) wird zu diesem Zweck angepasst. Eine Förderung (sprich EEG-Vergütung für eingespeisten Strom) kann es aber weiterhin nur für erneuerbare Energie geben. Die Rückspeisung von aus dem Netz geladenem Strom ins Netz (z.B. in den Flexibilitätsmarkt) ist weiterhin (Stand heute) nicht von Abgaben befreit.

 

Befreiung von der Direktvermarktungspflicht bis 200 kWp / Gewerbe-PV und S20 X PRO

PV-Anlagen von 100 bis 200 kWp sind nicht mehr zur Direktvermarktung verpflichtet. Die Anlagenbetreiber haben nun mehr Anreize, den Eigenverbrauch zu nutzen, denn die durch unrentable Vermarktung entstehenden Kosten fallen weg. Durch den Einbau eines größeren Speichersystems, insbesondere mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die den Eigenverbrauch steigern, lassen sich wesentlich höhere Einsparungen generieren.

  • Bei PV-Anlagen von 100 kWp bis 200 kWp mit hohem Eigenverbrauch gibt es die Option, von der Direktvermarktung befreit zu werden. Die bisher verpflichtende Direktvermarktung der Überschüsse ist aufgrund mengenunabhängiger Grundkosten nicht rentabel. Mit der neuen Regelung wird somit ein optimierter Eigenverbrauch noch attraktiver. Überschüsse werden dann unentgeltlich vom Netzbetreiber abgenommen, so dass wirtschaftlich eine Nulleinspeisung vorliegt, physikalisch der Überschussstrom aber ins Netz geht.
  • Durch Betrachtung verschiedener Anlagen als voneinander unabhängig kann die Überschreitung von Schwellenwerten vermieden werden.
  • Anlagenzertifikate werden erst erforderlich bei einer Einspeiseleistung > 270 kW und ab einer installierten Leistung > 500 kWp. Unterhalb dieser Grenzen reicht ein Einheitenzertifikat.
  • Bei PV-Anlagen über 40 kWp steigt die Einspeisevergütung um 1,5 Ct/kWh: Ein zusätzlicher Anreiz, Projekte mit dem S20 X PRO in der PV-Leistung großzügig auszulegen.

 

Repowering bei privaten Dachanlagen – mehr vom Dach

Der Begriff Repowering steht für den Austausch einiger oder aller Module einer PV-Bestandsanlage durch effizientere Solarmodule. Das Solarpaket 1 soll das Repowering auch bei Dachanlagen einfacher machen, so dass auf der gleichen Fläche deutlich mehr Solarstrom erzeugt werden kann:

  • Die Kunden verlieren nicht mehr den EEG-Vergütungsanspruch, wenn sie Module durch solche mit mehr Leistung ersetzen. Bislang galt das nur, wenn zu tauschende Module beschädigt waren. Damit wird eine Leistungssteigerung im kompletten String oder im kompletten Modulfeld möglich.
  • Für PV-Leistung bis zur bisherigen Maximalleistung erhalten Betreiber weiterhin die EEG-Förderung und EEG-Vergütung gemäß Inbetriebnahme-Zeitpunkt.
  • Mehrleistung, die über die bisherige Maximalleistung der Anlage hinausgeht, wird wie eine neue Anlage behandelt. Für sie gelten die zum Anmeldezeitpunkt gültigen Regeln des EEG.
  • Beim Repowering an Großanlagen sieht das Solarpaket 1 vor, dass Leitungen und Anschlüsse auf öffentlichem Grund auch dann Bestandsschutz genießen, wenn die Anlage für die Dauer des Umbaus vom Netz geht. Das soll Planungssicherheit geben und vorhandene Leitungen und Anschlüsse bestmöglich nutzen.

Bei vielen Bestandskunden mit S10 Hauskraftwerk ist das Repowering besonders interessant, weil die Tracker der integrierten Wechselrichter noch Reserven haben (PV-plus-Konzept). Eine Leistungs- und Autarkiesteigerung ist also allein mit neuen Modulen realisierbar.

 

Vereinfachungen beim Netzanschluss – Selbstanschluss bis 30 kWp

  • PV-Anlagen bis 30 kWp können nun, wenn das Gebäude bereits am Netz ist, nach Ablauf der 1-Monats-Frist durch Selbstvornahme angeschlossen werden.
  • Das Ergebnis einer Netzverträglichkeitsprüfung muss nach 8 Wochen vorliegen, andernfalls darf der Anschluss erfolgen.
  • Das Prinzip der Anlagenzusammenfassung kann nur noch bei Anlagen hinter demselben Netzverknüpfungspunkt greifen.

 

Vereinfachungen beim Mieterstrom – wirklich?

Ein neues Modell zur „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach dem neu eingefügten § 42b EnWG ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von Strom aus Photovoltaikanlagen innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von Strom etwa an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird von bestimmten Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der Anlage werden insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Dadurch kann Solarenergie ohne großen Bürokratieaufwand von Vermietern oder einem Dritten für die Mietparteien innerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden. Unter Anwendung dieses Modells ist angesichts der Befreiung von Lieferantenpflichten keine zusätzliche Förderung vorgesehen. Der eingespeiste Strom wird wie gehabt nach dem EEG vergütet.

Beim Betrieb von Stecksolargeräten in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen oder Gewerbemietern entfallen die detaillierten Vorgaben zu Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch. Zudem wird das Anmeldungsverfahren für den Betreiber vereinfacht. Das Gesetz sieht vor, dass die Anlagen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen, sondern lediglich eine auf wenige Daten beschränkte Eintragung im Marktstammdatenregister vorgenommen werden muss. Wenigstens übergangsweise dürfen Betreiber von Solaranlagen jegliche Zählertypen verwenden, bis die Messstellenbetreiber moderne Zweirichtungszähler einbauen.

Unser Fazit: Wirkliche Dynamik können das Mieterstrommodell und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vor allem dann entfalten, wenn die Messkonzepte und die Abrechnung deutlich vereinfacht werden. Das leistet das Solarpaket nicht.