Befreiung von der Direktvermarktungspflicht bis 200 kWp / Gewerbe-PV und S20 X PRO
- Bei PV-Anlagen von 100 kWp bis 200 kWp mit hohem Eigenverbrauch gibt es die Option, von der Direktvermarktung befreit zu werden. Die bisher verpflichtende Direktvermarktung der Überschüsse ist aufgrund mengenunabhängiger Grundkosten nicht rentabel. Mit der neuen Regelung wird somit ein optimierter Eigenverbrauch noch attraktiver. Überschüsse werden dann unentgeltlich vom Netzbetreiber abgenommen, so dass wirtschaftlich eine Nulleinspeisung vorliegt, physikalisch der Überschussstrom aber ins Netz geht.
- Durch Betrachtung verschiedener Anlagen als voneinander unabhängig kann die Überschreitung von Schwellenwerten vermieden werden.
- Anlagenzertifikate werden erst erforderlich bei einer Einspeiseleistung > 270 kW und ab einer installierten Leistung > 500 kWp. Unterhalb dieser Grenzen reicht ein Einheitenzertifikat.
- Bei PV-Anlagen über 40 kWp steigt die Einspeisevergütung um 1,5 Ct/kWh: Ein zusätzlicher Anreiz, Projekte mit dem S20 X PRO in der PV-Leistung großzügig auszulegen.
Repowering bei privaten Dachanlagen – mehr vom Dach
- Die Kunden verlieren nicht mehr den EEG-Vergütungsanspruch, wenn sie Module durch solche mit mehr Leistung ersetzen. Bislang galt das nur, wenn zu tauschende Module beschädigt waren. Damit wird eine Leistungssteigerung im kompletten String oder im kompletten Modulfeld möglich.
- Für PV-Leistung bis zur bisherigen Maximalleistung erhalten Betreiber weiterhin die EEG-Förderung und EEG-Vergütung gemäß Inbetriebnahme-Zeitpunkt.
- Mehrleistung, die über die bisherige Maximalleistung der Anlage hinausgeht, wird wie eine neue Anlage behandelt. Für sie gelten die zum Anmeldezeitpunkt gültigen Regeln des EEG.
- Beim Repowering an Großanlagen sieht das Solarpaket 1 vor, dass Leitungen und Anschlüsse auf öffentlichem Grund auch dann Bestandsschutz genießen, wenn die Anlage für die Dauer des Umbaus vom Netz geht. Das soll Planungssicherheit geben und vorhandene Leitungen und Anschlüsse bestmöglich nutzen.
Vereinfachungen beim Netzanschluss – Selbstanschluss bis 30 kWp
- PV-Anlagen bis 30 kWp können nun, wenn das Gebäude bereits am Netz ist, nach Ablauf der 1-Monats-Frist durch Selbstvornahme angeschlossen werden.
- Das Ergebnis einer Netzverträglichkeitsprüfung muss nach 8 Wochen vorliegen, andernfalls darf der Anschluss erfolgen.
- Das Prinzip der Anlagenzusammenfassung kann nur noch bei Anlagen hinter demselben Netzverknüpfungspunkt greifen.
Vereinfachungen beim Mieterstrom – wirklich?
Beim Betrieb von Stecksolargeräten in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen oder Gewerbemietern entfallen die detaillierten Vorgaben zu Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch. Zudem wird das Anmeldungsverfahren für den Betreiber vereinfacht. Das Gesetz sieht vor, dass die Anlagen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen, sondern lediglich eine auf wenige Daten beschränkte Eintragung im Marktstammdatenregister vorgenommen werden muss. Wenigstens übergangsweise dürfen Betreiber von Solaranlagen jegliche Zählertypen verwenden, bis die Messstellenbetreiber moderne Zweirichtungszähler einbauen.
Unser Fazit: Wirkliche Dynamik können das Mieterstrommodell und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vor allem dann entfalten, wenn die Messkonzepte und die Abrechnung deutlich vereinfacht werden. Das leistet das Solarpaket nicht.