Sachsen – Stromspeicher mit / ohne Ladestation
Wichtiger Hinweis auf der Website der Sächsischen Aufbaubank (SAB):
„Die Antragstellung für die Förderrichtlinie Speicher muss wegen der in kürzester Zeit eingegangenen Vielzahl von Anträgen bereits am 14. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung wieder eingestellt werden.“
(Stand: 14.02.22)
Name des Förderprogramms:
Förderrichtlinie Speicher – FRL Speicher/2021
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Laufzeit des Förderprogramms:
Die Laufzeit des Förderprogramms ist abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln
Welche Investitionen werden gefördert?
- Investition in dezentrale, wieder aufladbare, ortsfeste Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze. Ausgenommen sind Blei-Akkumulatoren
- Investition auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Wallbox) Ladepunkte der Ladeinfrastruktur müssen über eine Ladeleistung von mind. 4 kW je AC Ladepunkt und mind.10 kW je DC Ladepunkt verfügen. Ladepunkte müssen mit dem Stromspeicher verknüpft werden
Welche Bedingungen sind zu erfüllen?
- Vorhaben muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden
- Nutzbare Kapazität des Speichers muss ohne Ladeinfrastruktur mehr als 10 kWh betragen. In Verbindung mit einer Ladestruktur mehr als 8 kWh
- Speicher muss dauerhaft mit dem öffentlichen Stromnetz und einer Photovoltaikanlage mit mind. 9 kWp gekoppelt sein
- Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendung mehr als 2.500 € beträgt
- Die zur Kopplung mit dem Stromspeicher vorgesehene Photovoltaikanlage muss nach dem 01.01.2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 kWp Bruttonennleistung auf mindestens 9 kWp Bruttonennleistung erweitert worden sein
- Im Kalendermonat der Inbetriebnahme des neuen Stromspeichers und den vorangegangenen 11 Kalendermonaten dürfen keine weiteren durch den Freistaat Sachsen geförderten Stromspeicher in Betrieb genommen worden sein, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Anschlusspunkt nutzen
- Mit dem Vorhaben darf erst nach Eingang eines rechtsverbindlichen & unterschriebenen Förderantrags begonnen werden
- Eine 5-Jährige bestimmungsgemäße Zweckbindungsfrist ist zu gewährleisten
Welche Förderbeträge sind möglich?
- Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt
- Für einen konventionellen Stromspeicher beträgt die Förderung 500 € (Sockelbetrag) zuzüglich 200 € je kWh Nutzkapazität (Leistungsbetrag). Gewährt werden maximal 50.000 €
- Bei Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt
- Für eine mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 € je AC Ladepunkt und 1.500 € je DC Ladepunkt
Was ist noch zu beachten?
Es dürfen keine Mittel aus anderen gleichartigen Förderprogrammen (z.B. der KfW) genutzt werden.
Kontakt Service-Center:
Tel. 0351 / 4910 – 4910
Weitere Informationen:
Förderrichtlinie Speicher – FRL Speicher/2021 | Sächsische AufbauBank (SAB) (sachsen.de)
Merkblatt:
förderrichtlinie-speicher-–-frl-speicher-2021.pdf (sachsen.de)
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