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Wallbox, Wärmepumpe, Speicher

Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Neuregelung von § 14a EnWG erlaubt es Netzbetreibern, die Leistung stromintensiver elektrischer Verbraucher bei hoher Netzauslastung zeitweise zur drosseln. Betroffene Endkunden zahlen im Gegenzug reduzierte Netzentgelte.
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, soll die Energieversorgung von Gebäuden künftig elektrisch erfolgen und auch in der Mobilität geht es in Richtung elektrisch. In der Folge werden in den nächsten Jahren immer mehr leistungsstarke Geräte wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge an das öffentliche Netz angeschlossen. Beziehen viele von ihnen zur gleichen Zeit Strom aus dem Netz, könnte es zur Überlastung des lokales Verteilnetzes kommen. Der Gesetzgeber hat deshalb § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert. Ziel ist es, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren und gleichzeitig die Stabilität des Stromnetzes aufrechtzuerhalten.

Drosselung von Strombezug nur im Ausnahmefall

In §14a verpflichtet die Bundesnetzagentur Netzbetreiber dazu, mit Kunden, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben, Vereinbarungen zur netzorientierten Steuerung zu treffen. Dies kann auf drei Wegen geschehen: über wirtschaftliche Anreize, Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen sowie die Steuerung einzelner steuerbarer Verbraucher.
Zwar soll letzteres die Ausnahme sein, Netzbetreiber dürfen nun aber den Strombezug von großen Verbrauchern temporär drosseln („dimmen“). Zum Beispiel, wenn eine Überlastung oder Beschädigung des lokalen Niederspannungsnetzes droht.

Nur für leistungsstarke elektrische Verbraucher

Die neue Regelung ist auf Geräte mit einer Leistung ab 4,2 Kilowatt, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, beschränkt. Damit der Netzbetreiber auf sie zugreifen kann, müssen sie steuerbar sein. Dafür muss eine entsprechende Steuertechnik integriert sein.
Zu den „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ zählen Wärmepumpen plus Zusatz- und Notheizungen wie Heizstäbe, private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und Nachtspeicherheizungen. Auch Batteriespeichersysteme gehören dazu, da sie mit hoher Leistung Strom aus dem Netz beziehen können. Bei den seit dem 1. Januar 2025 verfügbaren dynamischen Stromtarifen ist es wahrscheinlich, dass immer mehr Speicherbesitzer zu Zeiten günstiger Strompreise die Akkus füllen. Ob ein Speichersystem von §14a betroffen ist, hängt von der technischen Auslegung ab.

Temporäre Leistungsdrosselung

Die Leistung darf, so lange wie der Netzbetreiber es für notwendig hält, auf bis zu 4,2 Kilowatt pro Verbraucher gedrosselt werden. Haushaltsübliche Verbraucher wie Leuchten, Kühlschrank und Fernseher sind davon nicht betroffen. Auch eine komplette Abschaltung ist nicht vorgesehen.
Im Gegenzug für die Leistungsdrosselung zahlen betroffene Endverbraucher ein reduziertes Netzentgelt. Zudem dürfen Stromnetzbetreiber die Installation von Wallboxen, Wärmepumpen und anderen großen Verbrauchern nicht mehr untersagen, sofern deren Leistungsbezug aus dem Stromnetz bei Bedarf gedrosselt werden kann.

Wichtig zu wissen:

Bei der Reduktion der Netzentgelte nach §14a EnWG gibt es drei sogenannte Module: Im Modul 1 geht es um eine pauschale Reduktion mit einem Festbetrag, bei Modul 2 wird das Netzentgelt für den steuerbaren Verbraucher gesenkt (Einzelmessung nötig), im Modul 3 kann der Stromkunde variable Netzentgelte nutzen und gezielt bei niedrigen Entgelten seinen Bedarf decken.
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