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Förderprogramm von Mecklenburg-Vorpommern

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutz-Projekten in wirtschaftlich tätigen Organisationen
Mit dem Förderprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden wirtschaftlich tätige Organisationen bei der Umsetzung wirksamer Klimaschutz-Projekte unterstützt. Gefördert werden innovative Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung sowie zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Unternehmen und Organisationen mit Standort in Mecklenburg-Vorpommern können dabei von attraktiven Zuschüssen profitieren und ihre Projekte nachhaltig realisieren.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern
  • Vereine, Verbände und Stiftungen sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlicher Betätigung

Laufzeit des Förderprogramms

21.12.2023 bis 2027

Welche Investitionen werden gefördert?

Innovative Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung von erneuerbaren Energien

Welche Bedingungen sind zu erfüllen?

  • Das Vorhaben muss in Mecklenburg-Vorpommern realisiert werden.
  • Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 € betragen.
  • Sollen ausschließlich Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagement-Untersuchungen gefördert werden, müssen die förderfähigen Kosten mindestens 5.000 € betragen.
  • Die Anlage muss mindestens fünf Jahre zweckgebunden betrieben werden.
  • Der Projektstandort muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder der Antragsteller kann eine Nutzungsberechtigung vorweisen, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gilt.
  • Die Amortisationszeit für das Vorhaben ist länger als fünf Jahre.

Welche Förderbeträge sind möglich?

  • Zuschuss für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien: in der Regel bis zu 50 %, im Ausnahmefall bis zu 60 %
  • Zuschuss für Energieeffizienz-Maßnahmen: bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben
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